AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

I. Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Vertragspartner, ohne dass wir im Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden wir die Vertragspartner in diesem Fall unverzüglich informieren.

(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insofern Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners den Vertrag vorbehaltlos durchführen.

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

II. Änderungen und Ergänzungen

(1) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung maßgebend.

(2) Technische Änderungen der von uns verkauften Produkte, die werterhöhend oder werterhaltend sind und keine Funktionseinschränkung bewirken, bleiben bis zur Lieferung vorbehalten. Soweit nicht ausdrücklich etwas vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Bestimmung von technischen Leistungsmerkmalen oder –maßen in Lieferung unter Einhaltung handelsüblicher Toleranzwerte vor zu nehmen. Die Einbeziehung handelsüblicher Toleranzwerte gilt als vereinbart.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner uns gegenüber abzugeben sind, (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht bevollmächtigt, mündliche Abreden zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

III. Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch wenn wir dem Vertragspartner Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden; dies gilt auch für alle seit Aufnahme der Vertragsverhandlungen erhaltenen Informationen in Bezug auf unsere Ware oder sonstige Leistung. Vor einer Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(3) Die Bestellung durch den Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts Abweichendes ergibt, sind wir berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von 12 Werktagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(4) Die Annahme kann auch durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner erklärt werden.

(5) Angaben im Sinne des Abs. 1 sowie in öffentlichen Äußerungen durch uns, durch den Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB) werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in dem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich in Euro ex works gemäß Incoterms 2010 ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung und zuzüglich Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

(2) Ändern sich nach Vertragsschluss die unserer Kalkulation zugrunde liegenden Material-, Betriebsstoff-, Lohn- oder Gehaltskosten, so bleibt eine entsprechende einvernehmliche Preisanpassung möglich.

(3) Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise.

(4) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen seit Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware in bar oder per Überweisung, bei Bestellung von Vakuummontagesystemen innerhalb von 10 Tagen seit Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Zahlungen gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag frei zur Verfügung steht. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Vertragspartner in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweiligen Verzugszinssatz zu verzinsen.

(5) Andere Zahlungsformen bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung. Dadurch auf beiden Seiten entstehende Kosten trägt der Vertragspartner.

(6) Der Abzug eines Skontos bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(7) Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

V. Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Lieferfristen beginnen mit dem Tag unserer Lieferzusage, jedoch in keinem Fall vor der Klärung aller kaufmännischen und technischen Einzelheiten sowie der Genehmigung unserer Ausführungsunterlagen durch den Vertragspartner oder vor dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gefahrenübergang gem. Abschnitt VII. erfolgt ist.

(3) Lieferungen auf Abruf müssen spätestens zwei Wochen vor dem gewünschten Termin abgerufen werden. Maßgebend ist jedoch unsere Terminbestätigung. Falls nicht abgerufen oder eingeteilt wird, sind wir nach fruchtloser Fristsetzung berechtigt, die Ware nach billigem Ermessen selbst einzuteilen und zu liefern oder von dem rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten.

(4) Die Angabe von Leistungsfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Vertragspartners. Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Ist der Vertragspartner mit der Bezahlung einer früheren Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zurückzuhalten. Aus der berechtigten Zurückbehaltung unsererseits kann der Vertragspartner keine Rechte herleiten.

(5) Sofern wir Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtlich neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt auch dann, wenn weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden an der Nichtverfügbarkeit trifft.

(6) Eine Mahnung mit angemessener Nachfristsetzung durch den Vertragspartner ist für den Eintritt des Verzuges erforderlich.

VI. Leistungsumfang

(1) Für den Umfang unserer Leistungspflicht ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen unwesentlich oder sonst für den Vertragspartner zumutbar sind.

(2) Sind Teilleistungen für den Vertragspartner zumutbar und bleiben sie letztlich ohne Einfluss auf den vorgesehenen Leistungsumfang und die vorgesehene Leistungsfrist, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.

VII. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ex works gemäß Incoterms 2010 vereinbart, wo auch der Erfüllungsort ist.

(2) Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners wird die Ware an den Bestimmungsort versandt. Dabei bleibt uns, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Wahl des Transportmittels und Transportweges überlassen, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder kostengünstigste Versandart gewählt wird. Die Ware wird unverpackt geliefert. Evtl. Verpackungen, die bei Bahn- oder Spediteurtransport notwendig sind, werden in Rechnung gestellt. Zum Abschluss einer Versicherung sind wir nicht verpflichtet. Sofern der Vertragspartner den Abschluss einer Versicherung wünscht, werden wir bei rechtzeitiger Mitteilung des Versicherungswunsches die Lieferung auf seine Kosten gegen die von ihm schriftlich benannten Risiken versichern.

(3) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich entgegenzunehmen. Gelieferte Ware ist, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist, vom Vertragspartner unbeschadet der Rechte aus Abschnitt X. entgegenzunehmen.

(4) Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware geht spätestens mit Bereitstellung (ex-works gemäß Incoterms 2010) auf den Vertragspartner über. Wird die Ware auf Wunsch des Vertragspartners versendet, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit Auslieferung der Ware an den Frachtführer, Spediteur, oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Dies gilt auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Kosten der Versendung übernehmen sollten.

(5) Der Übergabe bzw. der Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner in Verzug der Annahme ist.

(6) Gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir, unbeschadet weitergehender Ansprüche, eine Kostenpauschale in Höhe von monatlich 0,5 % des Rechnungsbetrages, maximal jedoch in Höhe von insgesamt 5% des Rechnungsbetrages beginnend mit der Lieferfrist, oder in Ermangelung einer Lieferfrist mit der Anzeige der Versandbereitschaft, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Ansprüche anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht oder wesentlich geringer als vorstehende Pauschale entstanden. Nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist sind wir berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Vertragspartner mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

(7) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern, bis der Vertragspartner die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und können Aufwendungsersatz in Höhe von 5 % des Auftragsvolumens verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Dem Vertragspartner ist der Nachweis gestattet, ein Aufwand bzw. Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

VIII. Rohstoffe und Herstellung

Sofern keine ausdrücklich anderweitige Vereinbarung getroffen ist, gelten die DIN-Normen mit den mittleren Toleranzen oder, soweit diese nicht vorhanden sind, die handelsübliche Qualität. Für die Herstellung gelten die Normalbedingungen nach DIN.

IX. Verwendungsrisiko und technische Angaben des Bestellers

(1) Wir haften nicht, wenn der Vertragspartner unvollständige oder unrichtige Auskünfte, insbesondere zu Farben, Materialien, Toleranzen, Oberflächengestaltungen, Verankerungsgründen, Lasten, Abmessungen, benötigten Tragfähigkeiten, Aufstellflächen, Verkehrswegen etc. erteilt. Soweit Herstellung und/oder Lieferung von Vertragsgegenständen auf Informationen oder technischen Angaben des Bestellers beruhen, trifft uns keine Überprüfungspflicht. Wir sind berechtigt, technische Angaben, Produktbeschreibungen und Produktmerkmale für Herstellung und Lieferung der Vertragsprodukte zugrunde zu legen. Die Zugrundelegung stellt keine Pflichtverletzung unseres Hauses dar.

(2) Jede Verwendung der von uns gelieferten Produkte hat ausschließlich im Rahmen und in den Grenzen unserer technischen Bedienungsanleitung und der dort definierten bestimmungsgemäßen Verwendung zu erfolgen. Eine Verwendung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Zwecken, die der Vertragspartner über die in der Bedienungsanleitung definierten bestimmungsgemäßen Verwendung hinaus vornimmt, erfolgt ausschließlich auf Risiko des Vertragspartners.

X. Gewährleistung

(1) Ein besonderer Verwendungszweck für den Vertragsgegenstand gilt nur dann als vereinbart, wenn zwischen uns und dem Besteller diesbezüglich eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wird.

(2) Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, leisten wir Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dergleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

(3) Eigenschaften werden nur bei schriftlicher Zusicherung von uns zugesichert. Eine bloße Bezugnahme auf technische Normen beinhaltet lediglich die nähere Leistungs- und Warenbezeichnung und begründet keine Vereinbarung zur Eignung der Ware, die über die gewöhnliche Verwendungsmöglichkeit des Vertragsgegenstandes hinausgeht.

(4) Der Käufer ist verpflichtet, von uns erworbene Waren nach Ablieferung sofort auf Mängel zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 5 Werktagen nach Zugang bei uns anzuzeigen. Im Falle der Fristversäumnis verliert der Besteller Nacherfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche uns gegenüber. Für versteckte Mängel gilt die gesetzliche Regelung des § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkannte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen anzuzeigen sind.

(5) Der Käufer ist nicht berechtigt, Waren, hinsichtlich deren Mängel gerügt sind, ohne unsere Zustimmung zu verarbeiten. Im Falle der Weiterverarbeitung sind in diesem Fall alle Ansprüche, die wegen oder aufgrund der gerügten Mängel oder infolge der Weiterverarbeitung entstehen, ausgeschlossen.

(6) In jedem Fall des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Mängelrüge oder sonst von uns zu vertretender Pflichtverletzung sind wir berechtigt und verpflichtet, den gerügten Mangel oder eine eingetretene Pflichtverletzung durch Nacherfüllung zu beseitigen. Der Besteller ist erst dann berechtigt, die Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Erfüllung zu verlangen, soweit trotz angemessener Nachfristsetzung zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind.

(7) Die Gewährleistung für Geräte, die von der Uplifter GmbH & Co.KG verkauft werden, beträgt, wenn nicht anders vereinbart, 12 Monate ab Gefahrübergang. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind, eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Bei allen anderen gebrauchten Gegenständen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. In Fällen, in welchen wir nach der Ziffer XI unbeschränkt haften gelten abweichend von X (7) die gesetzlichen Gewährleistungspflichten.

(8) Ausgenommen sind Verschleißteile und Betriebsstoffe, z.B. Seile, Gummiketten, Saugteller, Batterien, Reifen, Flüssigkeiten, soweit ein Verschleiß und kein Mangel vorliegt.

(9) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen sowie bei übermäßiger Beanspruchung und bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Hebegüter, und Austauschwerkstoffe.

XI. Haftungsbeschränkung

(1) Wir haften uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

(3) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

(4) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XII. Allgemeine Verjährung

Ansprüche, die der regelmäßigen dreijährigen Verjährung unterliegen, verjähren in zwei Jahren seit ihrer Entstehung. Ansprüche aus Garantie, Arglist, unerlaubter Handlung oder aus Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Abschnitt X. Abs. 7 bis 10 gilt entsprechend.

XIII. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Dies gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferten Waren pfleglich zu behandeln und zu gegen die üblichen Risiken (Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl) zu versichern.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Der Vertragspartner haftet neben dem Dritten für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (wie z. B. Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen. Der Vertragspartner ist stets verpflichtet, uns auf Anfrage umfassende Auskunft über die dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware zu erteilen.

(3) Der Vertragspartner ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend nachfolgende Bestimmungen: a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Vertragspartners gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. c) zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% werden wir auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir unmittelbar zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Vertragspartner hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.

XIV. Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zu dem Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).

(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Guteneck. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben.

(3) Falls einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten oder die Geschäftsbedingungen Lücken enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck der Geschäftsbedingungen vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätten die Parteien die Angelegenheit von vorneherein bedacht.

Stand: September 2022