Name des Unternehmens bzw. Beschäftigungsgebers
(Pflichtfeld)
Bitte geben Sie den Unternehmensnamen idealerweise so ein, wie dieser auch im Handelsregister o.ä. eingetragen ist.
Ihr Name
(leer lassen, falls der Hinweis anonym gegeben werden soll)
Ihre E-Mail-Adresse
(leer lassen, falls der Hinweis anonym gegeben werden soll)
Um Sie über den Fortgang der Bearbeitung des Hinweises entsprechend dem HinSchG informiert zu halten, benötigen wir Ihre E-Mail-Adresse. Wenn Sie diese nicht angeben, dann können wir Ihnen keine Bestätigung per E-Mail zukommen lassen. Falls Sie stattdessen eine Kommnunikation per Post wünschen, geben Sie bitte innerhalb des Hinweisfeldes Ihre Anschrift an und lassen Sie die E-Mail-Felder dann leer.
Bitte beschreiben Sie den Vorfall, den Sie melden möchten
(Pflichtfeld)
Bitte beschreiben Sie uns genau, was passiert ist. Nennen Sie uns auch den Ort und die Zeit, wann es passiert ist. Wenn Sie wissen, welches Gesetz Ihrer Meinung nach verletzt wurde, teilen Sie uns das bitte mit. Wenn Sie lieber anonym bleiben möchten, achten Sie darauf, keine persönlichen Informationen preiszugeben. In diesem Fall sollten Sie auch keine Informationen teilen, die Rückschlüsse auf Sie zulassen, wie zum Beispiel Ihre Beziehung zu den beteiligten Personen.
Bitte erläutern Sie den Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit
(Pflichtfeld)
Bitte erklären Sie, wie Ihre berufliche Tätigkeit mit dem Verstoß, den Sie melden möchten, in Verbindung steht. Der Verstoß sollte entweder bei Ihrem aktuellen oder ehemaligen Arbeitgeber oder bei einer anderen beruflich relevanten Stelle passiert sein.
Ihre eingegebenen personenbezogenen Daten und Hinweise werden nur genutzt, um Ihre Anfrage bzw. Ihren Hinweis gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz zu bearbeiten und werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Ansprechpartner im Unternehmen
Hier können Sie Ihr Anliegen vor dem Büro postalisch oder gerne auch persönlich vorbringen.
Robert Neugebauer
Telefon: +49 9433 20499-501
E-Mail: hinweis@uplifter.de
Hinweisgeberschutzgesetz
Das Hinweisgebersystem ermöglicht jedem Hinweisgeber eine klar definierte Struktur und eine fundierte Erstbewertung. Es schafft zusätzliches Vertrauen und Sicherheit, um auf Missstände hinzuweisen und möglichen Schaden abzuwenden. Das Unternehmen Uplifter ist dankbar für Hinweise, um die Arbeit stets sicher und die Arbeitsumstände angenehm zu gestalten.
Was gebe ich weiter?
Eine detaillierte Beschreibung von bestätigten oder vermuteten Missständen oder Fehlverhalten.
Wer darf Hinweise geben?
Das System ist für alle Mitarbeiter (auch Leiharbeitnehmer), Auszubildende, Kunden, Lieferanten und alle, die ein Interesse am Wohlergehen der Gesellschaft haben.
Warum sind diese Hinweise so wichtig?
Diese Hinweise sind wichtig, um den nachhaltigen Erfolg des Unternehmens zu sichern und zu erhalten sowie möglichen Schaden vom Unternehmen abzuwenden.
Kenntnis oder begründeter Verdacht eines Missstands
Jede/Jeder, der Kenntnis oder einen begründeten Verdacht hinsichtlich eines maßgeblichen Fehlverhaltens/Missstands (Gesetzesbruch oder unethisches Verhalten im Widerspruch zu unserem Verhaltenskodex) hat, wird gebeten eine Meldung abzugeben.
Jede/Jeder hat die Möglichkeit über den betrieblichen/gängigen/bekannten Weg persönlich eine Meldung abzugeben. Die Meldung wird aufgenommen durch:
- Geschäftsführung
- Personalabteilung
- Direkter Vorgesetzter
Sollte diese Möglichkeit nicht in Betracht kommen, steht ein internes Hinweisgebersystem für die Abgabe einer Meldung zur Verfügung. Dieses ermöglicht eine digitale Meldung über ein spezielles Kontaktformular auf unsere Webseite, eine telefonische, eine postalische (nutzen Sie hierfür am besten das PDF-Formular auf unserer Webseite) bzw. eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem internen Meldebeauftragten.
Eine vorsätzlich abgegebene Falschmeldung wird als Verstoß gewertet und kann mit Konsequenzen geahndet werden, bis hin zu Disziplinarmaßnahmen oder sogar Strafverfolgung.
Eine Auflistung der Normen sind im §2 HinSchG zu finden.
Beschreibung des internen Hinweisgebersystems
Durch die interne Meldestelle ist eine anonymisierte Kontaktaufnahme und Kommunikation mit dem Hinweisgeber möglich und bei Bedarf sichergestellt. Nach Eingang einer Meldung wird der Sachverhalt anhand der eingegangenen Informationen einer ersten Prüfung auf Richtigkeit unterzogen.
Eine fristgemäße Prüfung und Bearbeitung der Meldung wird eingehalten. Etwaige Rückfragen an den Hinweisgeber zur weiteren Beurteilung des Sachverhalts unter Wahrung der Anonymität sind möglich.
Ausgehend von dieser ersten Prüfung entscheidet sich das weitere Vorgehen. Je nach Schwere des Vorwurfs, betroffenem Personenkreis und Rechtsgebiet erfolgt eine Übergabe der Meldung an die verantwortliche Stelle der jeweiligen Beteiligten und Betroffenen. Bei der weiteren Prüfung des Missstands können externe Sachverständige hinzugezogen werden. Es kann zu einer Anzeigepflicht bei hinreichendem Verdacht einer Straftat kommen. Die interne Meldestelle stellt sicher, dass alle gemeldeten Fälle untersucht, hinreichend dokumentiert und abgeschlossen werden.
Unzureichende Informationen für eine adäquate Untersuchung sowie Falschmeldungen werden nicht weiterverfolgt.
Schutz und Rechte des Meldenden
- Die Identität aller Meldenden wird absolut vertraulich behandelt, es sei denn, Pkt. 3 ist anwendbar.
- Niemand, der eine Meldung abgibt, hat dadurch negative Konsequenzen zu befürchten. Jedoch genießen auch Meldende (als Hinweisgeber) keinen Schutz bei Fehlverhalten.
- In den folgenden Fällen ist der Schutz des Meldenden nicht garantiert:
Auf Anforderung, z. B. von Strafverfolgungsbehörden, ist der Meldebeauftragte verpflichtet, Sprachnachrichten, IP-Adressen und/oder Telefonnummern zur Verfügung zu stellen.
Fälle, bei denen festgestellt wurde, dass Meldungen vorsätzlich falsch bzw. wider besseren Wissens und/oder in böser Absicht gemacht wurden.
Wenn die Meldung selbst als Straftat oder Verstoß gegen den Verhaltenskodex eingeordnet werden muss (z. B. üble Nachrede oder Bedrohung). - Sofern die/der Meldende mit dem Ergebnis der Untersuchung nicht einverstanden ist, hat sie/er erneut die Möglichkeit, dies über das Hinweisgebersystem mitzuteilen.
Schutz und Rechte von Beschuldigten
- Sollten aufgrund einer Meldung Ermittlungen eingeleitet werden, muss das Unternehmen Uplifter GmbH & Co. KG die Betroffenen spätestens innerhalb von 30 Arbeitstagen informieren. Diese Phase kann unter Abwägung der fallspezifischen Situation auch verlängert werden, z. B. wenn das Risiko besteht, dass Beweise vernichtet oder die eingeleiteten Ermittlungen anderweitig behindert werden.
- Betroffene haben das Recht, sich über gegen sie gerichtete Ermittlungen zu beschweren. Sie können sich an ihren Vorgesetzten oder den Geschäftsführer wenden.
Datenschutz
Alle Informationen werden streng vertraulich behandelt. Der Schutz von Daten wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben eingehalten. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um den Meldenden oder den Betroffenen handelt. Diese Richtlinie setzt die Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten voraus. Dies erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen.