Mietbedingungen

MIETBEDINGUNGEN

I. Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden  Mietbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen von Mietgegenständen gleich welcher Art, insbesondere Fahrzeugen und Baumaschinen sowie dem Zubehör zu diesen, zwischen der Uplifter GmbH & Co. KG (im Folgenden: Vermieter) und dem Mieter. Die Mietbedingungen gelten nur, wenn der Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Soweit in diesen Mietbedingungen nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Uplifter GmbH.

(3) Der Einsatz des Mietgegenstandes außerhalb des Vertragsgebiets sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von UPLIFTER GmbH & Co. KG unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an UPLIFTER GmbH & Co. KG ab. UPLIFTER GmbH & Co. KG nimmt diese Abtretung an. Der Mieter hat UPLIFTER GmbH & Co. KG etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die UPLIFTER GmbH & Co. KG aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen.

 

II. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

(1) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen.

(2) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, den Mietzins vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und nach Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.

(3) Trotz sorgfältiger Baustellen- und Einsatzortbesichtigung besteht stets die Möglichkeit, dass die Mietsache nicht zu dem vom Mieter beabsichtigten Zweck genutzt werden kann; dieses Risiko geht zu Lasten des Mieters, der Vermieter schuldet lediglich die Gebrauchsüberlassung auf Zeit und gibt keine weitergehenden Leistungsversprechen irgend einer Art ab.

 

III. Übergabe des Mietgegenstandes

(1) Der Vermieter überlässt dem Mieter einen technisch einwandfreien Mietgegenstand nebst Zubehör. Die Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, an einem unserer Standorte in Deutschland.

(2) Der Mieter bestätigt die Verkehrssicherheit und technische Einwandfreiheit bei Übergabe in einem Übergabeprotokoll.

(3) Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe sorgfältig zu untersuchen und Mängel zu rügen. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Übergabe und Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich beim Vermieter anzuzeigen.

(4) Der Mieter kann den Mietgegenstand bereits vor Übergabe untersuchen und etwaige Mängel rügen. Dazu ist rechtzeitig mit dem Vermieter ein Termin abzusprechen. Alle Kosten die mit einer solchen Untersuchung vor Übergabe einhergehen, trägt der Mieter.

(5) Der Vermieter wird rechtzeitig gerügte Mängel des Mietgegenstandes, die bei Übergabe vorhanden waren, beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen, z. B. wenn sich der Mietgegenstand schon beim Mieter befindet; dann ersetzt der Vermieter dem Mieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, nach seiner Wahl dem Mieter statt der Beseitigung der Mängel einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.

(6) Bei Selbstabholung ist der Kunde für das Be- und Entladen eigenverantwortlich (Gefahrenübergang ab Geräte Übernahme).
 

IV. Führungsberechtigung

(1) Der Mietgegenstand darf nur durch Mitarbeiter vom Mieter geführt und bedient werden. Der Mieter tritt gegenüber dem Vermieter für das Verschulden seiner Mitarbeiter wie für eigenes Verschulden ein.

(2) Wird der Mietgegenstand mit Bedienpersonal vermietet, so darf er nur vom Bedienpersonal geführt und bedient werden. Das Bedienpersonal darf nicht zu anderen Arbeiten als dem Führen und Bedienen des Mietgegenstandes eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Personal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

 

V. Abstellen des Mietgegenstandes

(1) Solange der Mietgegenstand nicht benutzt wird, hat der Mieter diesen – wenn möglich – verschlossen zu halten. In jedem Fall hat der Mieter beim Verlassen des Mietgegenstandes die Fahrzeugschlüssel abzuziehen und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und beides für Dritte unzugänglich aufzubewahren. Der Mietgegenstand ist mittels Feststellbremse oder sonstigen Hilfsmitteln (Keile etc.) gegen unbeabsichtigtes wegrollen zu sichern.

(2) Besondere gesetzliche Bestimmungen über das Abstellen von Fahrzeugen und Baumaschinen bleiben unberührt.

 

VI. Diebstahl, Schadensfall

(1) Der Mieter hat den Diebstahl des Mietgegenstandes, von Teilen des Mietgegenstandes oder von Zubehör des Mietgegenstandes unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Im Fall eines Diebstahls des Mietgegenstandes hat der Mieter Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere unverzüglich an den Mieter zurück zu geben.

(2) Jeden Unfall und jede Beschädigung des Mietgegenstandes, von Teilen des Mietgegenstandes oder von Zubehör des Mietgegenstandes durch Dritte hat der Mieter unverzüglich beim Vermieter anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens 24 Stunden nach dem Unfall in Form einer schriftlichen Schilderung des Schadensfalls bzw. Unfallhergangs unter Benennung möglicher Zeugen und Beifügung einer Skizze bzw. von Fotografien vom Schadensort bzw. Unfallhergang erfolgen. Darüber hinaus hat der Mieter alle notwendigen Maßnahmen zur Schadensminderung und Beweissicherung zu unternehmen. Es ist dem Mieter untersagt, Dritten gegenüber Ansprüche mit Wirkung gegenüber dem Vermieter anzuerkennen oder sich unerlaubt vom Unfallort zu entfernen.

(3) Soweit möglich hat der Mieter dem Vermieter bei der Bearbeitung und Aufklärung von Schadensfällen oder Diebstählen zu unterstützen, etwa durch das Benennen von Zeugen, Anfertigen von Fotografien oder Skizzen vom Unfallort sowie Beschreibungen vom Unfallhergang.

(4) Im Fall einer Panne ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich telefonisch zu unterrichten und den Anweisungen des Vermieters Folge zu leisten.

(5) Kommt der Mieter seinen Pflichten nach vorstehenden Ziffern 1 bis 4 schuldhaft oder nicht rechtzeitig nach, so ist er dem Vermieter zum Ersatz seines daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

 

VII. Haftung des Vermieters

(1) Auf Schadenersatz haftet der Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) Die Einschränkungen aus Abs. 1 gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

VIII. Mietzins, Sicherheitsabtretung

(1) Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten und zusätzliche Arbeitsstunden sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.

(2) Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.

(3) Dem Mieter stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

(4) Der Mieter tritt schon jetzt die gegen seinen Auftraggeber, für die Erfüllung dessen Auftrags der Mietgegenstand verwendet wird, bestehenden Forderungen in Höhe des vereinbarten Mietzinses, abzüglich einer etwaig an den Vermieter gezahlten Kaution, zur Sicherheit an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

(5) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Mieter neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Mieter uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% werden wir auf Verlangen des Mieters Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

IX. Nutzung der Mietsache, Reparatur und Wartung

(1) Der Mieter darf den Mietgegenstand nur in verkehrsüblicher und bestimmungsgemäßer Weise benutzen und muss den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise schützen.

(2) Während der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Gesetze und technischen Regeln zu beachten. Dies gilt insbesondere für Straßenverkehrs-, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen. Der Mietgegenstand darf nicht unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift oder Medikamenten, die Fahrtüchtigkeit oder Reaktionsfähigkeit beeinflussen können, benutzt werden.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen: Öl- und Wasserstände, Reifendruck, Frostschutzmittel sowie sonstige Zusatz- und Betriebsflüssigkeiten sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu ergänzen. Die dabei anfallenden Kosten trägt der Mieter.

(4) Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über die Notwendigkeit von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten des Mietgegenstandes laut Wartungs- bzw. Bedienungsanleitung rechtzeitig zu informieren. Die Durchführung der Reparaturen/Inspektionen ist ausschließlich Aufgabe des Vermieters. Die Kosten trägt der Vermieter nur, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt im Umgang mit dem Mietgegenstand beachtet haben. Eine Eigenreparatur des Mieters oder eine Beauftragung Dritter durch den Mieter bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

(5) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung zu ermöglichen und in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten einer solchen Untersuchung trägt der Vermieter.

 

X. Verzug des Vermieters

Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Unbeschadet Ziffer VII ist bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

 

XI. Verzug des Mieters

(1) Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher  Mahnung in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter  berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung eines Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen.

(2) Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten dem Mieter angerechnet.

 

XII. Rückgabe des Mietgegenstandes

(1) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in betriebsfähigen Zustand, gesäubert und vollgetankt zurückzugeben, bzw. zur Abholung bereit zu halten, wenn Abholung durch den Vermieter vereinbart wurde.

(2) Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seinen in Ziffer IX vorgesehenen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, oder ist der Mietgegenstand stark verschmutzt, so nimmt der Vermieter die notwendigen Instandsetzungs-, Reparatur- bzw. Reinigungsarbeiten vor. Für den Zeitraum dieser Arbeiten ist der Mieter verpflichtet, Schadenersatz in Höhe des vereinbarten Mietpreises bis zur Beendigung der notwendigen Instandsetzungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten an den Vermieter zu zahlen.

(3) Der Vermieter muss nicht mit einer vertragswidrigen Rückgabe des Mietgegenstandes rechnen und daher keine Kapazitäten zur Durchführung der notwendigen Instandsetzungs-, Reparatur- bzw. Reinigungsarbeiten freihalten. Etwaige Verzögerungen gehen zu Lasten des Mieters. Die Geltendmachung eines höheren, im Einzelfall nachzuweisenden Schadens bleibt dem Vermieter unbenommen.

(4) Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

(5) Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht vollgetankt an den Vermieter zurück, erhebt der Vermieter eine Servicegebühr. Die Höhe der Servicegebühr für die Betankung ist abhängig vom jeweils aktuellen Kraftstoffpreis und muss vom Mieter bei der Anmietung erfragt werden.

(6) Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher (min. 24 Stunden vorab) in schriftlicher Form anzuzeigen (Freimeldung). Abmeldungen per Telefon oder Absprachen auf dem kurzen Dienstweg werden nicht anerkannt.

(7) Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; XI Abs. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Erfolgt die Rücklieferung unmittelbar an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Absendung der Mietsache in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand durch den bisherigen Mieter.

(8) Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von XII Abs. 7 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

 

XIII. Kündigung

(1) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner  ordentlich unkündbar. Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbenommen.

(2) Das gleiche gilt im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages mit Mindestmietdauer für die vereinbarte Mindestmietzeit. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.

(3) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer ist der Vertrag jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt:

a) Einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag vereinbart ist.

b) Zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche vereinbart ist.

c) Eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

(4) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann anzunehmen, wenn

a) ein Fall des Verzugs des Mieters im Sinne der Ziffer XI Abs. 1 vorliegt;

b) nach Vertragsabschluss dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;

c) der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;

d) der Mieter gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere solche die sich aus Ziffer V Abs. 1, Ziffer VI Abs. 1 und 2, Ziffer IX Abs. 1 oder Ziffer XIV Abs. 1 und 2 dieser Mietbedingungen, verstößt.

(5) Macht der Vermieter von dem ihm nach Abs. 4 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, gelten die Regelung der Ziffer XI Abs. 2 Halbsatz 2 und der Ziffer XII entsprechend.

(6) Der Mieter kann den Mietvertrag insbesondere dann außerordentlich fristlos kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

 

XIV. Sonstiges

(1) Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abtreten oder Dritten Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

(2) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und den Dritten von der Anzeige an den Vermieter zu benachrichtigen. Die Anzeigen müssen schriftlich, durch Einschreiben, erfolgen.

(3) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zu dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(4) Falls einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten oder die Mietbedingungen Lücken enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck der Geschäftsbedingungen vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätten die Parteien die Angelegenheit von vorneherein bedacht.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter uns gegenüber abzugeben sind, (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Kündigung oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6) Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters in Schwandorf. Der Vermieter ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu erheben.